Die Satzung

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Satzung der Deutsch-Japanischen Gesellschaft Nordwest zu Oldenburg e. V.
Stand: 08.11.2012
Präambel
Die Gründung der DJG-NW wurde von Teilnehmern einer Studienreise nach Japan am 30. März 1989 auf Deshima in Nagasaki ausgerufen und hat sich in Form eines Gründungsausschusses konstituiert.
Die DJG-NW grenzt sich nach Osten zur Freien Hansestadt Bremen, nach Süden bis Osnabrück und nach Westen bis zur Grenze der Niederlande ab.
Die DJG-NW errichtet nach Bedarf Zweigstellen und ernennt Beauftragte.
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck
§1
Die Gesellschaft führt den Namen
„Deutsch-Japanische Gesellschaft Nordwest zu Oldenburg e.V.“ und hat ihren Sitz in Oldenburg (Oldb).
Sie ist in das Vereinsregister unter Nr. VR 2101 beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Pflege der kulturellen, wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen, wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen Japan und der Nordwestregion der Bundesrepublik Deutschland.
§3
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitglieder und Beiträge
§4
Die Gesellschaft besteht aus
  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein, die bereit ist, die Bestrebungen der Gesellschaft zu unterstützen. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen, Unternehmen, Gesellschaften und Körperschaften sein.
Satzung der Deutsch-Japanischen Gesellschaft Nordwest zu Oldenburg e. V.
Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss angenommen ist.
Über Aufnahmeentscheidungen wird der Antragsteller schriftlich verständigt.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags erfolgt durch schriftlichen Bescheid ohne Angabe eines Grundes. Der Bewerber hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch zu erheben. Für die Fristberechnung gelten die Vorschriften des BGB. Der Antragsteller ist über seine Rechte zu belehren.
Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung binnen drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs. Zur Annahme des Widerspruchs und damit zur Aufnahme des Antragstellers ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten zu ernennen.
§5
Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch den Tod;
  2. durch freiwilligen Austritt;
der Austritt muss vor dem 1. Oktober für das folgende Geschäftsjahr schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft erklärt werden;
3. durch Ausschluß;
Ein Mitglied sowie nach § 4 letzter Absatz ernannte Personen können durch Beschluß des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden,
wenn der Betreffende durch sein Verhalten das Ansehen und die Interessen
der Gesellschaft schädigt.
Dem Betroffenen wird der Beschluß des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen den Ausschluß kann der Ausgeschlossene innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben.
Die Vorschriften des § 4 über das Widerspruchsverfahren gelten entsprechend.
§6
Die Beiträge sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge sind Geldbeträge.
Die Beiträge werden im 1. Quartal eines Jahres fällig.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Satzung der Deutsch-Japanischen Gesellschaft Nordwest zu Oldenburg e. V. III. Organe und Institutionen der Gesellschaft
§7
Organe der Gesellschaft sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.
§8
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen Einberufung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen.
Die Einladung kann auch in elektronischer Form als eMail erfolgen.
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellen der Stimmberechtigten,
b) Bericht des Vorstandes,
c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahlen,
f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
g) Festsetzung des Mitgliederbeitrages und ggf. außerordentlicher Beiträge, h) Verschiedenes
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Anträge müssen dem Vorstand bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen muss mit einer Mehrheit von Zwei-Dritteln der anwesenden Mitglieder abgestimmt werden.
Satzungsänderungen müssen als Tagesordnungspunkte ausgewiesen sein und können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
Über Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  1. der Vorstand beschließt oder
  2. mindestens zehn Prozent der Mitglieder es schriftlich beim Präsidenten beantragen.
§9
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten (1. Vorsitzender), dem 1. Vizepräsidenten
(1. Stellvertreter), dem 2. Vizepräsidenten (2. Stellvertreter), dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft nach den Vorschriften der Satzung und Ordnungen und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Dazu können vorsorglich durch die Mitgliederversammlung ein Stellvertreter für den Schatzmeister und ein Stellvertreter für den Schriftführer gewählt werden.
Der Vorstand leitet die Gesellschaft. Seine Sitzungen werden vom Präsidenten geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Bei Vorstandssitzungen wird durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Der Vorstand kann für die Dauer einer Amtszeit besondere Ausschüsse berufen.
Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der Präsident oder der 1. Vizepräsident.
§ 10
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft
zu beraten und zu unterstützen. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Beirats im Amt.
Der Beirat wird vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter nach Bedarf eingeladen, mindestens jedoch einmal in jeder Jahreshälfte.
Der Beirat besteht aus
  1. den Mitgliedern des Vorstandes,
  2. den Leitern der Zweigstellen,
  3. Sonderbeauftragten für besondere Aktivitäten.
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§ 11
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden
Kassenprüfer. In jedem Geschäftsjahr sollte ein Kassenprüfer ausscheiden. Der Stellvertreter rückt nach, und es ist ein neuer Stellvertreter zu wählen.
Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll bei der Mitgliederversammlung vorlegen.
IV. Auflösung der Gesellschaft
§ 12
Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt eine einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft keine Ansprüche an das Vermögen der Gesellschaft.
Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein, der den Jugendaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan fördert, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Vermögenszuwendung hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Basierend auf der Vereinssatzung von 1996 wurden folgende Änderungen eingefügt: - Änderungen der §§ 5 und 6 auf der Jahreshauptversammlung 1998 beschlossen.
- Änderung des § 9 auf der Jahreshauptversammlung 2009 beschlossen.
- Änderung des § 12 auf der Jahreshauptversammlung 2010 beschlossen.
- Änderung des § 8 auf der Jahreshauptversammlung 2012 beschlossen.